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Verwaltungsrecht Ausschlussfristen für Erschließungsbeiträge in Nordrhein-Westfalen (Update)

Die in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.06.2023 durch § 3 Bau GB-AG NRW eingeführten zeitlichen Obergrenzen für den Vorteilsausgleich von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB (Ausschlussfristen) hat der Landesgesetzgeber nach weniger als einem Jahr rückwirkend zum 01.06.2022 mit dem Gesetz über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land NRW wieder geändert durch Einfügung eines neuen § 12a „Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich“ in das Kommunalabgabengesetz NRW.

Nach dem neuen § 12a KAG NRW gelten jetzt nicht nur für Erschließungsbeiträge, sondern für alle Abgaben zum Vorteilsausgleich eine einheitliche Ausschlussfrist von 20 Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Vorteilslage. Damit wurde die ursprünglich in § 3 Abs. 1 BauGB-AG NRW eingeführte Ausschlussfrist von 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage verdoppelt und die Staffelung der Ausschlussfristen in § 3 BauGB-AG NRW abgeschafft.

Da der ursprüngliche § 3 BauGB-AG NRW vollständig aufgehoben wurde rückwirkend zum 01.06.2022, gilt jetzt auch nicht mehr die sogenannte Spatenstich Regelung in dem – ehemaligen – § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW, die eine Ausschlussfrist von 25 Jahren festlegte, beginnend mit dem Beginn der technischen Herstellung der Straße unabhängig vom Entstehen einer Vorteilslage.

Der Landesgesetzgeber begründet die ersatzlose Streichung des § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Driehaus damit, dass der § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW verfassungswidrig gewesen sei, was jedoch in den im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Stellungnahmen durchaus umstritten war

So wurde im Gesetzgebungsverfahren zu Recht diskutiert, dass es sich bei der ersatzlosen Streichung des § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW rückwirkend zum 01.06.2022 um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handeln würde, weil hier in bestandsgeschützte Rechtspositionen zumindest bei denjenigen Grundstückseigentümern eingegriffen wird, bei denen die Ausschlussfrist von 25 Jahren bereits abgelaufen ist.

Wenn Sie Fragen haben, ob Ihre Gemeinde noch Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder sonstige Abgaben zum Vorteilsausgleich (z.B. Straßenausbaubeiträge) für Ihr Anliegergrundstück erheben kann, steht Ihnen unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herr Ulrich Kegel, als ausgewiesener Spezialist im Beitragsrecht gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
18. September 2023

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